BGH vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 52/20
- a) Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen- auf Leistung an die Gesellschaft – in Anspruch zu nehmen
- b) Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters.