Keine Klagebefugnis eines einzelnen BGB-Gesellschafters gegen Dritte

BGH vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 52/20 

  1. a) Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen- auf Leistung an die Gesellschaft – in Anspruch zu nehmen 
  2. b) Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters.

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