BGH 25.9.2013, VIII ZR 280/12
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vermieter nicht gehindert sind, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt als dem sich aus § 558a BGB ergebenden Zeitpunkt geltend zu machen. Rechte des Mieters, insbes. das dem Mieter bei einer Mieterhöhung zustehende Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB, werden hierdurch nicht unzulässig beschnitten.