Unbestimmtheit der Umlage sämtlicher Betriebskosten im Gewerberaummietvertrag

Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten, dass sämtliche Betriebskosten vom Mieter getragen werden müssten, (insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung – einschließlich Zählermiete und Wartungskosten), genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der Vermieter kann aufgrund dessen nicht die Grundsteuer auf den Mieter umlegen.

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz