Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage einer Kellnerin stattgegeben, die u.a. am Karnevalssamstag gearbeitet hatte und in ihrem Zeugnis eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit bestätigt haben wollte. Im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum bestehe gerichtsbekannt kein Zweifel an einer dahingehenden Auslegung des Begriffes, dass „Karnevalszeit“ sie gesamte Hochzeit sei, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.