BGB § 311b Formunwirksamkeit einer nicht beurkundeten Reservierungsvereinbarung

  1. Eine Reservierungsvereinbarung zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten bedarf der notariellen Form, wenn sie eine einem Vorkaufsrecht gleichkommende verbindliche Verpflichtung der Verkäuferin zum Abschluss eines Immobiliarkaufvertrages enthält.
  2. Ein Reservierungsentgelt in Höhe von mehr als 10 % bis 15 % des üblichen Maklerlohns bedarf auch bei Vereinbarungen zwischen gewerblichen Immobilienhändlern ohne Beteiligung eines Maklers der notariellen Form. Es kommt in Betracht, bei derartigen Vereinbarungen zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten statt an die Höhe des üblichen Maklerlohns an einen Grenzwert von 1 % des in Aussicht genommenen Kaufpreises anzuknüpfen.

OLG Dresden, Beschl. v. 23.8.2016 – 8 U 964/16