BGH 8.10.2013, XI ZR 401/12
Die Bestimmung einer Sparkasse, wonach diese zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf verzichten darf, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Verbraucher unangemessen und darf deswegen im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden.
http://www.bundesgerichtshof.de/cln_136/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html