Der Anspruch des Grundstückeigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist weder nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.