Ärzte haften nicht für leidensbehaftete Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung

Es verbietet sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Denn auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

BGH PM Nr. 40 vom 2.4.2019