Firmenschilder haben auf Grabsteinen nichts zu suchen

Ein Unternehmen, das Grabmale herstellt und auf Friedhöfen aufstellt, verstößt gegen § 3a UWG (i.V.m. der gemeindlichen Friedhofssatzung), wenn es auf den von ihm aufgestellten Grabmalen Firmenschilder mit der Angabe seines Unternehmensnamens und -sitzes sowie seiner Telefonnummer anbringt, obwohl die Friedhofssatzung das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Friedhof verbietet. Der Verstoß ist geeignet, die Interessen der Verbraucher – der Besucher des Friedhofs – spürbar zu beeinträchtigen.

OLG Stuttgart