WEG § 23 Abs. 1 Reichweite der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung

  1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft aufzubürden, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. (amtlicher Leitzsatz)
  2. Fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf eine Angelegenheit die Beschlusskompetenz, sind auch die vorbereitenden Beschlüsse jedenfalls dann nichtig, wenn dadurch Kosten entstehen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

AG Kassel, Urt. v. 9.6.2016 – 800 C 5349/15