BGB §§ 823 Abs. 2, 2259 Ablieferungspflicht für Testamente

Die Ablieferungspflicht für Testamente gemäß § 2259 BGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten. Abzuliefern sind ältere Testamente auch dann, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge von derjenigen in dem zeitlich jüngsten Testament nicht abweicht. Allerdings kann es in solchen Fällen u. U. an einem Verschulden der ablieferungspflichtigen Person fehlen.

OLG Hamburg, Urt. v. 9.9.2021 – 2 U 9/21