Beweislast des Grundstückskäufers bei „unsichtbaren Mängeln“ – BGB §§ 123 Abs. 1, 444

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft (Bestätigung von Senat, Urteil vom 30. April 2003 – V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).

BGH, Urt. v. 6.3.2020 – V ZR 2/19