Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

BGH PM Nr. 21 vom 18.2.2015

Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, kann im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters nach dem Gebot der Rücksichtnahme darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.