Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

BGH 25.3.2014, X ZR 94/12

Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und subjektiv eine undankbare Gesinnung voraus. Unabhängig von der Frage seiner Geschäftsfähigkeit darf der Schenkende erwarten, dass der von ihm umfassend bevollmächtigte Beschenkte seine personelle Autonomie respektiert, ihn im Hinblick auf eine möglicherweise notwendige Pflege zunächst nach seinem Willen fragt und diesen Willen berücksichtigt, bzw. falls nicht möglich, mit ihm zumindest die Gründe hierfür bespricht.

[BGH PM Nr. 54 vom 25.3.2014]