Verwendung von Kondomen kann die Möglichkeit der Abstammung eines Kindes von einem Dritten nicht ausschließen

BGH 11.12.2013, XII ZR 58/12

Auch wenn beim Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater Kondome benutzt wurden, kann dies – im Gegensatz zur „Pille“ – die Kenntnis von der Möglichkeit der Abstammung des Kindes von diesem anderen Mann nicht ausschließen. Da auf die objektive und verständige Beurteilung abzustellen ist, kommt es auf den individuellen Bildungsstand des Anfechtungsberechtigten nicht entscheidend an.

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