Unterschrift quer zum Zeugnistext begründet Zweifel an der Ernsthaftigkeit

Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an; vielmehr ist eine derartige Form der Unterschriftsleistung im Rechtsverkehr völlig unüblich.

LAG Hamm 27.7.2016  –   4 Ta 118/16