Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Tilgungsleistungen für ein Hausdarlehen sind keine zusätzliche, eigenständige Schenkung, wenn zusätzlich ein Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Der Wert der Tilgungsleistung verkörpert sich im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Tilgungsleistungen werden bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entsprechend § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB bereits berücksichtigt. Ein zusätzlicher Pflichtteilergänzungsanspruch hinsichtlich geleisteter Zinszahlungen für das Hausdarlehen kommt jedoch grds. in Betracht.

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