Notwendigkeit eines Erbscheins bei Berichtigung des Grundbuchs nach Ausschlagung einer Erbschaft

  1. Begehrt derjenige, dem bei wirksamer Ausschlagung der Nachlass zufiele, die Berichtigung des Grundbuchs, hat das Grundbuchamt trotz Vorliegens öffentlicher Urkunden einen Erbschein zu verlangen, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die Ausschlagung wirksam erklärt ist.
  2. Ist ein Ersatzerbe für den Fall benannt, dass der Überlebende keine entgegenstehenden Verfügungen von Todes wegen trifft, so ist vor Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln zunächst zu klären, ob dies nach dem Willen des Erblassers auch dann gelten solle, wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt.

OLG München, Beschl. v. 29.1.2016 – 34 Wx 50/15