Miteigentümer bleiben bei Veräußerung an nicht Dritte Vermieter

Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn der eine seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. Eine Kündigung ist demgemäß gegenüber dem Mieter von beiden Vermietern auszusprechen.

Beschluss des BGH vom 9.1.2019