Klarstellung des Bundesarbeitsministerium: Mindestlohn gilt nicht für Amateursportler

BMAS PM v. 23.2.2015

Vertragsamateure im Fußball oder anderen Sportarten, die eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz und haben dementsprechend auch keinen Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro. Das gilt selbst dann, wenn sie als Mini-Jobber angemeldet sind. Auf diese „Klarstellung“ zum Mindestlohngesetz hat sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles am 23.2.2015 mit Vertretern des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) geeinigt.