Keine Zahlung für Handwerkerleistungen bei teilweiser Schwarzgeldabrede

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 16.08.2013, veröffentlicht am 22.08.2013 – 1 U 24/13

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist, und dass der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201312schwarzgeldabrede.html