Keine Steuerbefreiung für Einfamilienhaus, das nicht für eigene Wohnzwecke genutzt wird

Eine Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.

BFH, Urt. v. 23.6.2015 – II R 13/13