Kein Anspruch des Ehemanns auf Herausgabe befruchteter Eizellen der verstorbenen Ehefrau

Sieht ein „Vertrag über die Kryokonservierung und nachfolgende Behandlung von Eizellen im 2-PN-Stadium sowie deren Verwahrung“ ausdrücklich nur eine Herausgabe an beide Ehepartner vor, kann der Vertrag nicht einseitig nachträglich dahingehend abgeändert werden, dass dem Ehemann nach dem Tod seiner Ehefrau ein alleiniger Herausgabeanspruch zusteht. Der menschliche Embryo – wie auch der Körper eines geborenen Menschen – stellen keinen Gegenstand dar, an dem Eigentum begründet werden kann.

OLG Karlsruhe 17.6.2016, 14 U 165/15