Interne Teilung fondsgebundener Anrechte bei Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 354/12

1. Der Senat schließt sich der mittlerweile wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum an, nach der fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Rentenversicherung auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen intern teilungsfähig sind, sofern diese eindeutig bestimmt werden können.
2. Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt, weshalb die maßgeblichen Teilungs- bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen sind.