HeimG § 14; BGB § 134 Kein Verstoß gegen § 14 HeimG, § 134 BGB bei Testamentserrichtung vor Inkrafttreten des Heimgesetzes (zum 1.1.1975)

1. Die Einsetzung des Heimes, in dem sich der einzige Sohn und Vorerbe der Erblasserin befindet, als alleiniger Nacherbe ist nicht gem. §§ 14 HeimG, 134 BGB nichtig, wenn die Testamentserrichtung vor dem zum 1. Januar 1975 erfolgten Inkrafttreten des Heimgesetzes vom 7. August 1974 vorgenommen wurde.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 14 HeimG, 134 BGB vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an und nicht auf den Eintritt des Erbfalls. Eine Rückwirkung wurde dem HeimG nach den Übergangsvorschriften in § 23 HeimG nicht beigemessen, auch nicht bezüglich seines § 14.

OLG Stuttgart,  Beschl. v. 24.6.2010 – 8 W 241/10

http://www.dnoti.de/DOC/2010/8w241_10.pdf