Geringere Rentenanwartschaft durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Versorgungsausgleich

Ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile sind damit vollständig ausgeglichen. Eine ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der Unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder erlangen kann.

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