BGH bejaht mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze

Eltern können im Wege der Amtshaftung den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Auf finanzielle Engpässe kann sich eine Kommune zu ihrer Entlastung nicht berufen, weil sie für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt einstehen muss.

[BGH PM Nr. 185 vom 20.10.2016]