Arbeitgeber dürfen Unterschrift unter Zeugnis nicht mit einem negativen Smiley versehen

ArbG Kiel 18.4.2013, 5 Ca 80 b/13

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen. Ein Smiley in der Unterschrift des Arbeitgebers mit heruntergezogenem Mundwinkel enthält eine negative Aussage, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss. Versieht der Arbeitgeber seine Unterschrift immer mit einem Smiley mit lachendem Gesicht, so muss er auch ein Zeugnis entsprechend unterschreiben.

Hessisches LAG 5.8.2013, 7 Sa 1060/10